Ehemalige Patienten könnten schnellstmöglich ihre Akten von der Praxis anfordern. Es gibt den Anspruch, und zwar unverzüglich, auf diese – wenn ich das richtig verstanden habe.
Die Diagnose sollte in der Patientenakte notiert sein und 10 Jahre lang aufbewahrt werden (auch dies hoffe ich richtig verstanden zu haben). Bei Nicht-Herausgabe habt Ihr die Möglichkeit, euch an die Ärztekammer zu wenden.
Es gibt bei psychiatrischen Akten wohl Besonderheiten. Ich habe hierzu einen Artikel des Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz gefunden. Da diese Einrichtung die Einhaltung des Datenschutzrechts bei Behörden überwacht, halte ich sie für eine sichere Quelle.
>> Besonderheiten bei der Einsichtnahme von Patienten in psychiatrische Behandlungsunterlagen
Aus eigener Erfahrung kann ich berichten, dass mir damals gesagt wurde, ich könne gerne vorbeikommen und die Akten vor Ort kopieren – herausgegeben würden sie nicht.
Das ist jetzt 4 Jahre her – ich weiß nicht, wie es heute (in der Pandemie) gehandhabt wird…
Ergänzend dazu: >> §630e BGB